Tipps

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Tipps zum Autokauf 
Checkliste für die HU (Hauptuntersuchung) Ihres Kfz 
Interessante Gerichtsurteile 

Wichtige Urteile veröffentlicht durch den BVSK:

Kosten der Schadensfeststellung sind nur zweckmäßig und notwendig, wenn sie durch Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen entstanden sind
(AG Neuss, AZ 40 C 2023/98)

Aufwendungen zur Feststellung der Schadenhöhe sind im vorgenannten Sinne grundsätzlich nur dann zweckmäßig und notwendig, wenn sie durch die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen entstanden sind. Denn nur das Gutachten eines solchen Sachverständigen bietet eine hinreichende Gewähr dafür, dass es vom Unfallgegner und dessen Versicherung anerkannt wird. Dies kann dahingestellt bleiben, da der vom Kläger hinzugezogene Sachverständige nicht nur nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, sondern auch keine sichere Gewähr im vorgenannten Sinne bietet. Denn er verfügt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten nur über einen Facharbeiterbrief im Bereich der Starkstromelektrik mit Schweißzeugnissen zum A-Schweißen und E-Schweißen sowie über eine Prüfurkunde als staatlich geprüfter Techniker für Elektrotechnik mit Schwerpunkt Energietechnik.

Ablehnung eines Sachverständigen, da öffentliche Bestellung und Vereidigung sich auf Straßenverkehrsunfälle beschränkt und nicht die im Verfahren erforderliche Bewertung von Unfallschäden umfasst
(AZ 13T18025/98)

Die Beschwerdeführer stützen ihr Gesuch auf die in der mündlichen Anhörung der abgelehnten Sachverständigen erlangten Erkenntnis, dass die öffentliche Bestellung und Vereidigung sich auf Straßenverkehrsunfälle beschränkt und nicht die im Verfahren erforderliche Bewertung von Unfallschäden umfasst und dass die Gutachterin diesen Umstand nicht zuvor bekannt gemacht hat.

Personen ohne Qualifikation dürfen weder durch eigene Bezeichnung noch durch werbendes Auftreten Eindruck erwecken, dass sie Sachverständige für KFZ seien
(LG, AZ 40247/96)

Schuldner dürfen weder durch eigene Bezeichnung noch durch werbendes Auftreten gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie Sachverständige für Kfz seien. Auch für den juristisch nicht ausgebildeten Laien ist klar und deutlich verständlich, dass insbesondere die in den "Gelben Seiten regional" vorgenommene Eintragung im Zusammenhang mit dem Anbieten von Gutachten über Kraftfahrzeuge untersagt ist. Die Schuldner können sich auch nicht darauf berufen, dass das Oberlandesgericht offengelassen hat, in welcher Form von ihnen die entsprechende Qualifikation erworben werden kann. Die Schuldner behaupten selbst nicht, dass sie nach Erlass des Urteils an Qualifikationsmaßnahmen teilgenommen hatten. Ebenso hat die weite Verbreitung der "Gelben Seiten" und des Telefonbuches "Das Örtliche" für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes Berücksichtigung gefunden.

LG untersagt die Führung des Titels "vom BVFS geprüfter und eidesstattlich verpflichteter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen", da der Titel den falschen Eindruck hervorruft, der SV besitze öffentliche Bestellung und Vereidigung gleichgestellte Legitimation
(LG Duisburg)

Ein Verband verleiht den Titel "vom BVFS geprüfter und eidesstattlich verpflichteter Sachverst�ndiger für das Kraftfahrzeugwesen". Das Landgericht Duisburg hat jetzt die Führung dieser Bezeichnung untersagt, da sie irreführend ist. Nach Auffassung des Gerichts wird durch den Titel der falsche Eindruck hervorgerufen, der Sachverständige besitze eine der öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichgestellte Legitimation, die von einer staatlichen Stelle erteilt wird. Besondere Bedenken hatte das Gericht wegen der eidesstattlichen Verpflichtung. Es sei nicht erkennbar, worauf der Sachverständige verpflichtet werde. Auch ist die eidesstattliche Versicherung ein Mittel der Glaubhaftmachung, nicht ein Nachweis besonderer Sachkunde. Es deute alles darauf hin, dass hier eine selbst verliehene Qualifikation vorliege. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, das Vertrauen der Verbraucher auf die Seriosität amtlicher Auszeichnungen zu bewahren.

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