FachbegriffeContent

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert wird definiert als der Betrag, den der Geschädigte für ein seinem Fahrzeug vor Eintritt des Unfalls vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Kfz-Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. - Der Wiederbeschaffungswert ist stets dann Berechnungsgrundlage für die Schadenersatzansprüche des Geschädigten, wenn das verunfallte Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat. (Siehe § 249 BGB)

Restwert

Der Restwert bezeichnet den Wert des nicht reparierten Unfallfahrzeuges. Dieser wird vom unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten ermittelt. - Grundlage der Restwertermittlung durch den Kfz - Sachverständigen im Kraftfahrzeughaftpflichtschaden sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92 und vom 30.11.1999, Az. VI zR 219/98: Der Kfz - Sachverständige hat unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen bei der Restwertermittlung den dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu berücksichtigen. Der BGH hat in beiden Entscheidungen die besondere Situation des Geschädigten berücksichtigt, dem eine unkomplizierte Schadenbeseitigung möglich sein muss. Hierzu zählt auch, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall in erster Linie an seinen Kfz-Betrieb wenden können soll und er nicht auf ihm regelmäßig nicht zugängliche Märkte verwiesen werden darf.

Merkantiler Minderwert

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte in der Regel Anspruch auf Ersatz der so genannten merkantilen Wertminderung. Dabei handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur bei einem Verkauf von einem potentiellen Käufer weniger erhalten würde, weil diesem Käufer gegenüber darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um einen reparierten Unfallschaden handelt. Die merkantile Wertminderung ist nicht grundsätzlich beschränkt auf Fahrzeuge jünger als 5 Jahre oder Laufleistung weniger als 100.000 km. Nach der neueren Rechtsprechung fällt merkantile Wertminderung je nach Schwere der Reparatur unabhängig von den vorgenannten Kriterien an. Auch bei fiktiver Abrechnung ist merkantile Wertminderung auszugleichen.

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der für die Dauer der Instandsetzung seines beschädigten Fahrzeugs keinen Leihwagen in Anspruch nimmt, hat grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich der entgangenen Nutzung seines beschädigten Pkw. - Die Höhe des Nutzungsausfallsatzes richtet sich nach dem beschädigten Fahrzeug. Der konkrete Tagessatz kann beispielsweise der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danner, Küppersbusch" entnommen werden. Häufig kürzen Versicherer bei Fahrzeugen ab einem bestimmten Alter die Nutzungsausfallentschädigung auf einen zum Teil deutlich geringeren Betrag. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich.

Fiktive Abrechnung

Im Haftpflichtschadenfall hat der Geschädigte nach wie vor die Verfügungsgewalt über sein verunfalltes Kraftfahrzeug. Letztlich entscheidet er - nach Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - ob und ggf. wo das Fahrzeug repariert wird. Es besteht die Möglichkeit, den entstandenen Schaden nach Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen abzurechnen. Diese Art der Regulierung bezeichnet man als fiktive Abrechnung.

Porsche-Urteil / Karosseriebaumeister-Urteil

Unter dieser Bezeichnung ist ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 29. April 2003 (AZ VI ZR 398/02) bekannt geworden, in dem entschieden wurde, dass der Geschädigte im Schadenrecht grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer Marken-Werkstatt hat, auch für den Fall, dass er nicht instandsetzt. In der zweiten Entscheidung (AZ VI ZR 393/02) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat, falls diese unterhalb des Wiederbeschaffungwertes liegen und der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzt, sofern die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges entweder nach wie vor gegeben ist oder durch die Reparatur - gleich welcher Qualität - wieder hergestellt wird.

130 %-Grenze

Die Rechtsprechung hat dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, trotz Vorliegen eines Totalschadens sein Fahrzeug instand setzen zu lassen, wenn die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung kleiner als 130 % des Wiederbeschaffungswertes sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und im Wesentlichen nach den gutachterlichen Vorgaben instandsetzt. Die Rechtsprechung stellt in diesen Fällen sehr strenge Anforderungen an die Qualität der Reparatur und es ist immer mit einer Nachbesichtigung zu rechnen, falls das Fahrzeug nicht in einer Fachwerkstatt repariert wurde. Werden bei der Reparatur die prognostizierten Reparaturkosten überschritten und liegen damit oberhalb von 130 %, hat der Versicherer gleichwohl die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zu erstatten, soweit sie unfallbedingt sind.

Bagatellschadengrenze

Die Bagatellschadengrenze bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten im Haftpflichtschadenfall. Dabei ist entscheidend, ob es für einen technischen Laien - der der Geschädigte in der Regel ist - ohne weiteres erkennbar ist, dass ein äußerst einfach gelagerter Schaden vorliegt. Nach herrschender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass ein Bagatellschaden vorliegt, wenn die Reparaturkosten sich oberhalb von 750,00 € bewegen.

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